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Fassungsvergleich zu Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991) (aufgehoben) 1
Art. 54aufgehoben
in Kraft 01.08.1988 – 31.07.1991 · idF BGBl. Nr. 311/1988 Art. 54↗RIS↗
Artikel 54
Für den Austausch von Universitätslehrern gemäß Artikel 30 dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen:
a) Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen für das folgende Studienjahr jeweils bis 15. Juli.
b) Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die Kosten allenfalls vorgesehener Inlandsreisen.
c) Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik gewährt österreichischen Universitätslehrern die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft und ein Tagegeld von 36 Mark sowie einen Betrag von 140 Mark pro Universitäts- oder Hochschulstadt, in der Vorträge gehalten werden.
d) Die österreichische Seite gewährt Universitätslehrern aus der Deutschen Demokratischen Republik ein Tagegeld von 850 öS für Professoren bzw. 750 öS für Dozenten sowie einen Betrag von 1 000 öS pro Universitäts- oder Hochschulstadt, in der Vorträge gehalten werden.