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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Vereinten Nationen in Wien (UNO) 1
Art. 55neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 99/1998 Art. 55↗RIS↗
Abschnitt 55
a) Die Regierung und die Vereinten Nationen können nach Bedarf Zusatzabkommen schließen.
b) Sofern und insoweit die Regierung mit einer Zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Vereinten Nationen aus.