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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak 1
Art. 58neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 58↗RIS↗
Artikel 58
Weitere Verhandlungen
(1) Die Vertragsparteien überprüfen jährlich die Umsetzung dieses Kapitels und die gegenseitige Öffnung der Beschaffungsmärkte. Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Erweiterung der Liste(n) der Beschaffungsstellen in ANHANG 1 Anlage I Unteranhänge 1 und 2 dieses Abkommens auf.
(2) Irak erkennt im Rahmen der WTO-Beitrittsverhandlungen seine Verpflichtung an, dem plurilateralen WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beizutreten.