Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 59neu
Teil X.
Leistungen an Hinterbliebene.
Artikel 59.
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen an Hinterbliebene nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.