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Fassungsvergleich zu Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland 1
Art. 59neu
in Kraft ab 21.07.2022 · idF BGBl. III Nr. 98/2022 Art. 59↗RIS↗
ARTIKEL 59
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Neuseelands andererseits, jedoch nicht für Tokelau.