Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5 (ÜR)aufgehoben
Artikel V
(Übergangsbestimmungen zu Art. I Z 6 und 7)
(Anm.: Zu den §§ 6, 6a - 6d, BGBl. Nr. 373/1984)
(1) Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung, die nach den bisherigen Vorschriften ohne behördliche Bewilligung als anerkannte Ausbildungsstätten galten, haben innerhalb von sechs Monaten beim Bundeskanzleramt die entsprechende Anerkennung als Ausbildungsstätte zu beantragen. Bis zur Entscheidung hierüber darf die Ausbildung im gleichen Umfang wie bisher weiter erfolgen. Wird kein Antrag gestellt, erlischt die Berechtigung als Ausbildungsstätte mit Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist.
(2) Ausbildungsstätten, die nicht dem Erfordernis des § 6a Abs. 2 Z 4, § 6b Abs. 2 Z 4, § 6c Abs. 2 Z 4 oder § 6d Abs. 2 Z 4 entsprechen, verlieren mit 1. Jänner 1992 ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte. Dies gilt nicht im Hinblick auf Ärzte, die vor diesem Zeitpunkt die Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle der betreffenden Ausbildungsstätte begonnen haben.
(3) § 6a Abs. 4 erster Satz, § 6b Abs. 4 erster Satz, § 6c Abs. 3 erster Satz und § 6d Abs. 3 erster Satz idF Art. I Z 7 treten mit der Maßgabe in Kraft, daß erst mit 1. Jänner 1998
1. für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches,
2. für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches, der selbst über eine Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt,
beschäftigt sein muß.