(2)Absatz 2,Ausbildungsstätten, die nicht dem Erfordernis des § 6a Abs. 2 Z 4, § 6b Abs. 2 Z 4, § 6c Abs. 2 Z 4 oder § 6d Abs. 2 Z 4 entsprechen, verlieren mit 1. Jänner 1992 ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte. Dies gilt nicht im Hinblick auf Ärzte, die vor diesem Zeitpunkt die Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle der betreffenden Ausbildungsstätte begonnen haben.Ausbildungsstätten, die nicht dem Erfordernis des Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6 c, Absatz 2, Ziffer 4, oder Paragraph 6 d, Absatz 2, Ziffer 4, entsprechen, verlieren mit 1. Jänner 1992 ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte. Dies gilt nicht im Hinblick auf Ärzte, die vor diesem Zeitpunkt die Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle der betreffenden Ausbildungsstätte begonnen haben.