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Art. 5 (ÜR) ÄrzteG

60 Rechtssätze zu ÄrzteG
Fassungen
01.01.1989 bis 31.07.1992 — BGBl. Nr. 314/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 (ÜR)01.01.198931.07.1992 BGBl. Nr. 314/1987 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 461/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 314/1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 461/1992

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch fünf

(Übergangsbestimmungen zu Artikel römisch eins, Ziffer 6 und 7)

Anmerkung, Zu den Paragraphen 6, 6 a, - 6d, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,)

  1. Absatz eins,Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der bundesstaatlichen Sanitätsverwaltung, die nach den bisherigen Vorschriften ohne behördliche Bewilligung als anerkannte Ausbildungsstätten galten, haben innerhalb von sechs Monaten beim Bundeskanzleramt die entsprechende Anerkennung als Ausbildungsstätte zu beantragen. Bis zur Entscheidung hierüber darf die Ausbildung im gleichen Umfang wie bisher weiter erfolgen. Wird kein Antrag gestellt, erlischt die Berechtigung als Ausbildungsstätte mit Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist.
  2. Absatz 2,Ausbildungsstätten, die nicht dem Erfordernis des Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6 b, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 6 c, Absatz 2, Ziffer 4, oder Paragraph 6 d, Absatz 2, Ziffer 4, entsprechen, verlieren mit 1. Jänner 1992 ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte. Dies gilt nicht im Hinblick auf Ärzte, die vor diesem Zeitpunkt die Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle der betreffenden Ausbildungsstätte begonnen haben.
  3. Absatz 3,Paragraph 6 a, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 6 b, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 6 c, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 6 d, Absatz 3, erster Satz in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 7, treten mit der Maßgabe in Kraft, daß erst mit 1. Jänner 1998
    1. Ziffer eins
      für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches,
    2. Ziffer 2
      für jede Ausbildungsstelle neben dem Abteilungsleiter bzw. dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt mindestens ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches, der selbst über eine Ausbildung auf dem betreffenden Teilgebiet des Sonderfaches verfügt,
    beschäftigt sein muß.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12161702

Alte Dokumentnummer

N8198417987L