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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union 1
Art. 6neu
kundgemacht, Inkrafttreten nicht festgelegt · idF BGBl. III Nr. 38/2000 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Strafrechtliche Verantwortung der Unternehmensleiter
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Leiter, Entscheidungsträger oder Träger von Kontrollbefugnissen von Unternehmen bei Bestechungshandlungen gemäß Artikel 3, die eine ihnen unterstellte Person zum Vorteil des Unternehmens begeht, nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts für strafrechtlich verantwortlich erklärt werden können.