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Fassungsvergleich zu IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

IX. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 6neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 185/1913 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Mit Ausnahme des Falles, wo die militärischen Erfordernisse es nicht gestatten, soll der Befehlshaber der angreifenden Seestreitmacht vor Eröffnung der Beschießung alles, was an ihm liegt, tun, um die Behörden zu benachrichtigen.