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Fassungsvergleich zu VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

VI. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 6neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 182/1913 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.