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Fassungsvergleich zu VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

VII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 6neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 183/1913 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Der Kriegführende, der ein Handelsschiff in ein Kriegsschiff umwandelt, muß diese Umwandlung möglichst bald auf der Liste der Schiffe seiner Kriegsmarine vermerken.