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Fassungsvergleich zu VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

VIII. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 6neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 184/1913 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Die Vertragsmächte, die noch nicht über vervollkommnete Minen, so wie sie dieses Übereinkommen vorsieht, verfügen und mithin zur Zeit die in den Artikeln 1 und 3 aufgestellten Regeln nicht befolgen können, verpflichten sich, ihr Minenmaterial möglichst bald umzugestalten, damit es den erwähnten Vorschriften entspricht.