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Fassungsvergleich zu Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA××

Änderungen zwischen den Fassungen

Freundschaftsvertrag zwischen Österreich und den USA 1
Art. 6neu
in Kraft ab 27.05.1931 · idF BGBl. Nr. 192/1931 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI. Im Falle eines Krieges zwischen einem der beiden hohen vertragschließenden Teile und einem dritten Staate ist dieser Teil berechtigt, Staatsangehörige des anderen Teiles, die ihren ständigen Wohnsitz innerhalb seiner Gebiete haben und förmlich nach dem Gesetz des Landes ihre Absicht erklärt haben, seine Staatsangehörigkeit durch Naturalisation zu erwerben, zum Heeresdienst zwangsweise einzuziehen, es sei denn, daß diese Personen innerhalb sechzig Tagen nach der Kriegserklärung das Gebiet des kriegführenden Teiles verlassen.