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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 6neu
in Kraft ab 27.08.1931 · idF BGBl. Nr. 270/1931 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Die Vergleichskommission tritt mangels anderweitiger Vereinbarungen der Hohen Vertragschließenden Teile an dem von ihrem Präsidenten bestimmten Orte zusammen.