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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.04.1980 · idF BGBl. Nr. 80/1980 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Vereinten Nationen tragen aus diesem Konto alle im folgenden genannten, mit dem Einsatz der Hilfsexperten aus Österreich verbundenen Kosten:
a) Gehälter und Zulagen;
b) Beförderung zum und vom Einsatzstützpunkt und damit zusammenhängende Kosten und Zulagen;
c) Reisekosten innerhalb des Einsatzlandes oder -gebietes, mit Zustimmung der Republik Österreich;
d) Reisen von Angehörigen zum und vom Einsatzstützpunkt und damit zusammenhängende Kosten und Zulagen;
e) Versicherung des Hilfsexperten gegen Krankheit, Arbeitsunfähigkeit und Tod sowie Beiträge zum Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen, welche von der anstellenden Organisation zu leisten sind;
f) Alle anderen bezifferbaren, jedoch unvorhergesehenen Ausgaben, welche gemäß der Personaldienstordnung der Vereinten Nationen und/oder den Anstellungsbedingungen der Hilfsexperten zu leisten sind;
g) Zwölf Prozent oder einen allenfalls später vereinbarten höheren Prozentsatz der gesamten bezifferbaren Kosten zwecks Deckung von Verwaltungsausgaben der Vereinten Nationen für die Führung der die Hilfsexperten betreffenden Treuhandkonten.