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Fassungsvergleich zu Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 216/1986 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die mosambikanische Seite kann jederzeit die Beschäftigung einer österreichischen Fachkraft für beendet erklären, wenn sie deren Tätigkeit mit den Erfordernissen ihrer Funktion für unvereinbar hält.
(2) Die mosambikanische Seite wird vor einer solchen Entscheidung die österreichische Seite von der beabsichtigten Maßnahme schriftlich auf diplomatischem Wege verständigen. Die Entscheidung muß begründet sein und tritt einen Monat nach der Verständigung in Kraft.