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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Schutz des Urheberrechts (Deutschland) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 19.09.1930 · idF BGBl. Nr. 291/1930 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Die einem der beiden Staaten angehörigen Urheber von Werken der Literatur, Kunst und Photographie genießen auch für solche Werke, die außerhalb des Gebietes des Berner Verbands zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst zum ersten Male veröffentlicht sind, in dem anderen Staate die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.