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Fassungsvergleich zu Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 1
Art. 6neu
in Kraft ab 18.10.1930 · idF BGBl. Nr. 343/1930 Art. 6↗RIS↗
Dieses Abkommen findet nur auf Schiedssprüche Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des in Genf seit dem 24. September 1923 aufgelegten Protokolls über die Schiedsklauseln ergangen sind.