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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Israel) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 25.10.1968 · idF BGBl. Nr. 349/1968 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die Anerkennung oder die Vollstreckung darf nicht allein aus dem Grund verweigert werden, daß das Ursprungsgericht ein anderes Recht angewendet hat als das, welches nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre.
(2) Die Anerkennung oder die Vollstreckung kann jedoch abgelehnt werden, wenn hinsichtlich der Vorfragen, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 angeführten Rechtsgebiete, soweit diese nicht Gegenstand des Artikels 1 Absatz 3 sind, beziehen, die ausländische Entscheidung eine Vorschrift des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates verletzt, es sei denn, daß die Anwendung dieser Vorschrift zu demselben Ergebnis geführt hätte.