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Fassungsvergleich zu Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 12.08.1970 · idF BGBl. Nr. 168/1970 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Auslieferung wird nicht gewährt, wenn nach dem Recht der ersuchenden oder der ersuchten Partei wegen der strafbaren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist.