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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Spanien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.1981 · idF BGBl. Nr. 280/1981 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersuchten Staates ist kein genügender Grund für die Ablehnung der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke oder der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die sich auf in diese Zuständigkeit fallende Angelegenheiten beziehen.