Änderungen zwischen den Fassungen
Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Polen)
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
In Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Abkommens sind, erfolgen die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium des Inneren der Volksrepublik Polen.