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Fassungsvergleich zu Grenzverkehr (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzverkehr (Schweiz) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 116/1948 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Andere Erleichterungen.
Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit:
1. Natürliche und künstliche Düngemittel, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Häcksel), Stroh, Waldstreu, Moos, Riedstreu, gemeiner Bausand, Kieselsteine, gemeine Ton- und Töpfererde, Torf- und Moorerde, die aus der Grenzzone des einen Staates stammen, für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner des anderen Staates.
2. Gerätschaften für Abendmahl, Kommunion, letzte Ölung sowie zum religiösen Gebrauch bestimmte Bücher und Geräte zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Grenzzone.
3. Trauerkränze, ferner Sträuße aus Blumen oder Blättern, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung oder zur Ausschmückung von Grabstätten in der anderen Grenzzone eingebracht werden, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt sind.