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Fassungsvergleich zu Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.04.1965 · idF BGBl. Nr. 51/1965 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Abschiebungskosten bis zur Grenze des Zielstaates einschließlich jener der Durchbeförderung durch dritte Staaten sowie die Kosten einer allfälligen Rückstellung werden von dem Staat getragen, der die Abschiebung veranlaßt hat.