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Fassungsvergleich zu Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 277/1965 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nach dem die zweite Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 5 hinterlegt worden ist.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen ratifiziert, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.