Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit 1
Art. 6neu
in Kraft ab 13.12.1975 · idF BGBl. Nr. 538/1974 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Sieht das Recht eines Vertragsstaates den Verlust der Staatsangehörigkeit des Ehegatten oder der Kinder einer Person als Folge des Verlustes oder der Entziehung der Staatsangehörigkeit derselben vor, so tritt der Verlust nur ein, wenn diese eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder erwerben.