Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Sieht das Recht eines Vertragsstaates den Verlust der Staatsangehörigkeit des Ehegatten oder der Kinder einer Person als Folge des Verlustes oder der Entziehung der Staatsangehörigkeit derselben vor, so tritt der Verlust nur ein, wenn diese eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder erwerben.