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Fassungsvergleich zu Grenzbrücke über den Steinbach (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzbrücke über den Steinbach (BRD) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.1986 · idF BGBl. Nr. 507/1986 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Verwaltungsvereinbarung
Die Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung, der Vergabe, der Bauausführung und -überwachung, der Abnahme, der Instandhaltung sowie der Abrechnung und Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die der Bundesminister für Bauten und Technik vertreten durch den Landeshauptmann von Salzburg und das Bayerische Staatsministerium des Inneren schließen.