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Fassungsvergleich zu Handelsvertrag (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsvertrag (China) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 15.09.1926 · idF BGBl. Nr. 169/1926 Art. 6↗RIS↗
Artikel VI. Die Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile haben die Gesetze ihres Aufenthaltslandes zu beobachten. Sie werden keine höheren Steuern, Gebühren oder Beitragsleistungen zu entrichten haben, als sie von den Inländern entrichtet werden.