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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie 1
Art. 6neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 54/1927 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
Die Durchleitung elektrischer Energie darf keinen besonderen Abgaben oder Gebühren unterworfen werden, die sich lediglich auf die Tatsache der Durchleitung stützen.