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Norm
Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie
Fassungen
Art. 6 Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie
BGBl
Art. 6 Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie
Judikatur
Art. 6 Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie
Art. 6 Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie
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Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie
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Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 6
neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF
BGBl. Nr. 54/1927
Art. 6↗
RIS↗
Artikel 6.
Die Durchleitung elektrischer Energie darf keinen besonderen Abgaben oder Gebühren unterworfen werden, die sich lediglich auf die Tatsache der Durchleitung stützen.