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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 20.03.1988 · idF BGBl. Nr. 186/1988 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Konsultationen
Ein Vertragsstaat, der Informationen nach Artikel 2 Buchstabe b übermittelt, entspricht, soweit es vernünftigerweise durchführbar ist, umgehend einem Ersuchen eines betroffenen Vertragsstaats um weitere Informationen oder Konsultationen mit dem Ziel, die Strahlungsfolgen in diesem Staat auf ein Mindestmaß zu beschränken.