Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
Die Vertragsparteien unterstreichen das besondere Interesse an der Zusammenarbeit im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in Bereichen wie Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung, Transport, Marketing und rationeller Nutzung von Erdöl, Erdgas und sonstigen Grundrohstoffen im Hinblick auf deren besondere Bedeutung für die Entwicklung beider Volkswirtschaften.