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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.1995 · idF BGBl. Nr. 567/1995 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Vertragsparteien unterstreichen das besondere Interesse an der Zusammenarbeit im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften in Bereichen wie Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung, Transport, Marketing und rationeller Nutzung von Erdöl, Erdgas und sonstigen Grundrohstoffen im Hinblick auf deren besondere Bedeutung für die Entwicklung beider Volkswirtschaften.