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Fassungsvergleich zu Arbeitslosenversicherung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherung (BRD) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 392/1979 Art. 6↗RIS↗
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen
Leistungsrecht
Artikel 6
Allgemeiner Grundsatz
Der Anspruch auf die in Artikel 2 Absatz 1 angeführten Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nicht anderes festlegen.