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Fassungsvergleich zu Arbeitslosenversicherung (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherung (Schweiz) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.1980 · idF BGBl. Nr. 515/1979 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat zurück, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt.