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Fassungsvergleich zu Sozialer Schutz der Landwirte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sozialer Schutz der Landwirte 1
Art. 6neu
in Kraft ab 16.05.1983 · idF BGBl. Nr. 224/1983 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Jede Vertragspartei hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Landwirte über die Ziele ihrer Landwirtschaftspolitik am laufenden zu halten, sich gegebenenfalls mit den landwirtschaftlichen Gremien über diese Politik zu beraten und um die Landwirte von internationalen Entwicklungen auf landwirtschaftlichem Gebiet, welche sie betreffen, laufend zu informieren.