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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken 1
Art. 6neu
in Kraft ab 03.06.1988 · idF BGBl. Nr. 242/1988 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Es sind ausführliche Beschreibungen der bei der Erhebung und Zusammenstellung der Statistiken gemäß diesem Übereinkommen verwendeten Quellen, Konzepte, Definitionen und Methoden
a) zu erarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten, um wesentlichen Änderungen Rechnung zu tragen;
b) dem Internationalen Arbeitsamt so bald wie möglich zu übermitteln;
c) von der zuständigen innerstaatlichen Stelle zu veröffentlichen.