Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6neu
Artikel 6
Es sind ausführliche Beschreibungen der bei der Erhebung und Zusammenstellung der Statistiken gemäß diesem Übereinkommen verwendeten Quellen, Konzepte, Definitionen und Methoden
a) zu erarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten, um wesentlichen Änderungen Rechnung zu tragen;
b) dem Internationalen Arbeitsamt so bald wie möglich zu übermitteln;
c) von der zuständigen innerstaatlichen Stelle zu veröffentlichen.