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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich 1
Art. 6neu
in Kraft ab 09.09.1980 · idF BGBl. Nr. 378/1980 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung Slawistik (Bulgarisch) an einer bulgarischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Österreich voll angerechnet, und die während dieser Semester positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Bulgarien als ordentlicher Hörer gemäß den bulgarischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
Von bulgarischen Studierenden der Studienrichtung Germanistik an einer österreichischen Universität absolvierte Semester werden bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf die Studiendauer in Bulgarien voll angerechnet, und die während dieses Semesters positiv abgelegten Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist, daß das Studium in Österreich als ordentlicher Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften absolviert wurde und die entsprechenden Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums im Heimatland positiv abgeschlossen haben.