Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten ermöglichen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Wissenschaftern und Studenten des jeweils anderen Landes den Zugang zu ihren Bibliotheken und Archiven sowie die Anfertigung von Kopien von Handschriften, Büchern und Druckschriften auf eigene Kosten.
(2) Die Vertragsstaaten gewähren dabei jede mögliche Unterstützung.