Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6geändertÜberschrift
1. Die Konferenz oder der Rat kann ständige technische Kommissionen einsetzen, denen alle Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder angehören können, oder regionale Komitees einsetzen Kommissionen, denen diejenigen Mitgliedsländer und Komitees zum Studium assoziierten Mitglieder angehören können, deren Hoheitsgebiet ganz oder teilweise in einer oder mehreren Regionen liegt, wobei diesen Gremien der Auftrag zufällt, sich über die Ausarbeitung und zur Berichterstattung Durchführung von Richtlinien über jede die Ziele Tätigkeit der Organisation betreffende Frage ernennen zu äußern und diese Durchführung zu koordinieren. Die Konferenz oder der Rat kann ferner gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen gemischte Kommissionen einsetzen, denen alle Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen angehören können, oder gemischte regionale Kommissionen, denen diejenigen Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen angehören können, deren Hoheitsgebiet ganz oder teilweise in der betreffenden Region liegt.
2. Die Konferenz kann allgemeine, technische, regionale oder andere Konferenzen einberufen und kann auf die Weise, die sie für gut erachtet, Vorsorge treffen, daß bei solchen Konferenzen nationale und internationale Körperschaften, die sich mit Ernährung, Nahrungsmitteln und Landwirtschaft befassen, vertreten sind. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur Prüfung und Berichterstattung in allen mit den Zielen der Organisation zusammenhängenden Fragen einsetzen; diese Ausschüsse und Arbeitsgruppen bestehen entweder aus gewählten Mitgliedsländern und assoziierten Mitgliedern oder aus Personen, die in persönlicher Eigenschaft auf Grund ihrer besonderen fachlichen Befähigung ernannt werden. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann ferner gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen gemischte Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die entweder aus ausgewählten Mitgliedsländern und assoziierten Mitgliedern der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen oder aus in persönlicher Eigenschaft ernannten Personen bestehen. Die ausgewählten Mitgliedsländer und assoziierten Mitglieder werden, soweit die Organisation betroffen ist, entweder von der Konferenz oder dem Rat oder, wenn die Konferenz oder der Rat dies beschließt, vom Generaldirektor ernannt. Die in persönlicher Eigenschaft ernannten Personen werden, soweit die Organisation betroffen ist, je nach Beschluss der Konferenz oder des Rates, entweder von der Konferenz, dem Rat, ausgewählten Mitgliedsländern oder assoziierten Mitgliedern oder dem Generaldirektor ernannt.