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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung 1
Art. 6neu
in Kraft ab 10.11.1961 · idF BGBl. Nr. 289/1961 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6.
(1) Die Anliegerstaaten verpflichten sich, die von der Kommission empfohlenen, ihr Gebiet betreffenden Gewässerschutzmaßnahmen sorgfältig zu erwägen und sie nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts nach besten Kräften durchzusetzen.
(2) Die Anliegerstaaten, in denen von der Kommission empfohlene Gewässerschutzmaßnahmen durchgeführt werden sollen, können im Einzelfall eine Empfehlung der Kommission als für sich verbindlich anerkennen und eine entsprechende Erklärung durch ihre Delegation abgeben.