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Fassungsvergleich zu Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 453/1973 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
1. Keiner Genehmigung bedürfen Transporte:
a) von beweglichem Gut bei Übersiedlungen;
b) von Exponaten, Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die für Messen und Ausstellungen bestimmt sind;
c) von Fahrzeugen, Tieren sowie diversem Inventar und Gütern, die für die Durchführung von Sportveranstaltungen bestimmt sind;
d) von Theaterdekorationen und Requisiten, Musikinstrumenten, Ausrüstungen und Zubehör für Filmaufnahmen, Rundfunk- und Fernsehsendungen;
e) von Leichen oder Totenasche;
f) von Postsendungen;
g) von beschädigten Fahrzeugen.
2. Die in Absatz 1 lit. b, c und d dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Gut in den Staat, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, zurückbefördert wird oder wenn das Gut im Transitweg in ein Drittland befördert wird.
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Rundfunksendung