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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.08.1987 · idF BGBl. Nr. 219/1987 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen Häfen des anderen Vertragsstaates (Kabotage) ist nur mit besonderer Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörden gestattet.