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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Algerien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Algerien) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.1991 · idF BGBl. Nr. 637/1991 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Flugverbindungen als gültig anzuerkennen.
Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für die Zwecke des Betriebs der genannten vereinbarten Fluglinien über ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.