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Fassungsvergleich zu Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 19/2004 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 9 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander insbesondere Informationen übermitteln über Orte und Methoden der illegalen Produktion und Lagerung von Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen, über eingesetzte Transportmittel und Bestimmungsorte. Sie werden einander Probemuster von neuen Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen zur Verfügung stellen.