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Norm
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Fassungen
Art. 6 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
BGBl
Art. 6 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Judikatur
Art. 6 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
Art. 6 Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
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Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 6
neu
in Kraft ab 25.10.2003 · idF
BGBl. III Nr. 124/2004
Art. 6↗
RIS↗
Artikel 6
Flagge und Wappen
Die Behörde ist berechtigt, ihre Flagge und ihr Wappen an ihren Räumlichkeiten und an für dienstliche Zwecke verwendeten Fahrzeugen anzubringen.