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Fassungsvergleich zu Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen (Tschechische R) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 07.05.2006 · idF BGBl. III Nr. 85/2006 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien können den Grenzübertritt nach Artikel 1, 2 und 3 wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, wegen hygienischepidemiologischen, veterinärrechtlichen oder phytosanitären Gründen, wegen Naturkatastrophen oder wegen sonstigen außerordentlichen Ereignissen vorübergehend einstellen oder einschränken.
(2) Die Vertragsparteien haben einander unverzüglich, mindestens aber 24 Stunden vorher über die nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen und über ihre Aufhebung zu informieren.