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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 44/2008 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Klassifizierte Verträge
(1) Ein „klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag zwischen einer staatlichen Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einer staatlichen Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer), dessen Erfüllung den Zugang zu klassifizierten Informationen oder deren Herstellung voraussetzt.
(2) Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien teilen einander auf Anfrage mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt oder ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.
(3) Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer und der für diesen zuständigen staatlichen Stelle die zur Erfüllung des klassifizierten Vertrags nötigen Sicherheitserfordernisse, einschließlich einer Liste der klassifizierten Informationen.