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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.2009 · idF BGBl. III Nr. 126/2009 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag des Einlangens der letzten Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg über die Erfüllung der Voraussetzungen informieren, die laut den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für das Inkrafttreten notwendig sind.