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Fassungsvergleich zu Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen 1
Art. 6neu
in Kraft ab 23.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 145/2010 Art. 6↗RIS↗
Artikel 6
Suspendierung
1.
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen.
2.
Die Einführung sowie die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.