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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo) 1
Art. 6neu
in Kraft ab 01.03.2011 · idF BGBl. III Nr. 21/2011 Art. 6↗RIS↗
Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung
Artikel 6
(1) Vor der Rückführung einer Person kündigt die ersuchende Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragsparteien schriftlich die bevorstehende Überstellung unter Angabe des Tags, der Grenzübergangsstelle, etwaiger Begleitpersonen und sonstiger Informationen, die für die Überstellung von Bedeutung sind, an.
(2) Die Beförderung erfolgt auf dem Luft- oder Landweg. Die Rückführung auf dem Luftweg beschränkt sich nicht auf die Inanspruchnahme von Fluggesellschaften der Vertragsparteien und kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.