Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz; Empfehlung (Nr. 197) über den Förderungsrahmen
1§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 6
Durch dieses Übereinkommen werden bestehende internationale Arbeitsübereinkommen oder -empfehlungen nicht neu gefasst.
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